1. Was brauche ich zur Führerscheinanmeldung
  2. Die Führerschein-Klassen
  3. Führerschein auf Probe
  4. Das Punktesystem
  5. Das Verkehrszentralregister (VZR)
  6. Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Was brauche ich zur Führerscheinanmeldung
 Bei erstmaliger Erteilung:
Antrag vom Straßenverkehrsamt
Bescheinigung Sofortmaßnahmen am Unfallort
Sehtest
Passbild
und natürlich die richtige Fahrschule

 

Zusätzlich für die Klassen C1, C1E, C:
ärztliche Untersuchung
Erste Hilfe Kurs
sowie augenärztliches Gutachten

 

Zusätzlich für die Klassen D1, D1E, D, DE:
augenärztliches Gutachten
Erste Hilfe Kurs
betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder
medizinisch-psychologische Untersuchung

 

 Bei Erweiterungen:
Sehtest
Passbild
Gebühr Straßenverkehrsamt
Zusätzlich bei den Klassen C1, C1E, C:
ärztliche Untersuchung
sowie augenärztliches Gutachten
 
Zusätzlich bei den Klassen D1, D1E, D, DE:
Erste Hilfe Kurs
augenärztliches Gutachten
betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder
medizinisch-psychologische Untersuchung

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Die Führerschein-Klassen

Klasse A

Klasse A

Krafträder mit und ohne Beiwagen und Zweiräder auch mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 25 kW (34 PS) und einem Leergewicht von höchstens 0,16 kW/kg (6,25kg/kW) in den ersten 2 Jahren
 
ab 25 Jahre ist ein Direkteinstieg ohne Leistungseinschränkung möglich.
Klasse A1

Klasse A1

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.
Klasse B

Klasse B

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg).
Klasse BE

Klasse BE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, der nicht in die Klasse B fällt.
Klasse C

Klasse C

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Fahrzeuge der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse.
Klasse CE

Klasse CE

Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhänger über 750 kg.
Klasse C1

kl_c1.gif (228 Byte)

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Fahrzeuge der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse.
Klasse C1E

Klasse CE

Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten.
Klasse D

kl_d.gif (414 Byte)

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (ausgenommen Fahrerplatz) auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse.
Klasse DE

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Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg.
Klasse D1

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Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (ausgenommen Fahrerplatz), aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse.
Klasse D1E

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Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenförderung verwendet werden.
Klasse L

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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Klasse M

kl_m.gif (299 Byte)

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.
Klasse S Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Klasse T

Klasse T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h aber nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Mofa

Mofa

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein)
 
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.
 
Das Mindestalter beträgt:
25 Jahre

für die unbeschränkte Klasse A, beim "Direkteinstieg" oder beim Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist beim Stufenführerschein

21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E
18 Jahre für die Klasse A bei stufenweisen Zugang, B, C, C1, BE, CE und C1E
16 Jahre für die Klassen A1, L, M, S und T
15 Jahre für Mofa und Krankenfahrstuhl

 
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Das Punktesystem

Die im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten werden wie bisher je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Inhaltlich soll das Punktsystem künftig nicht mehr nur der Feststellung von Defiziten bei der Kraftfahrereignung dienen, sondern dem Kraftfahrer auch Hilfestellungen geben, diese Defizite zu beheben und das Erreichen von 18 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Im einzelnen sind im neuen Punktsystem folgende Maßnahmen vorgesehen:

 
8 Punkte schriftliche Unterrichtung und Verwarnung
14 Punkte    

Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen. Falls innerhalb der letzten fünf Jahre bereits Teilnahme an einem Aufbauseminar, nur schriftliche Verwarnung. Schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung. Hinweis, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

18 Punkte     Entzug der Fahrerlaubnis
 

Nimmt der Betroffene freiwillig an einem Aufbauseminar teil, so werden ihm bei einem Punktestand bis 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Punktestand von 9 bis 13 Punkten noch 2 Punkte erlassen.

Auch bei 14 Punkten greift noch das neue Bonus-System: Wenn der Betroffene freiwillig zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt, werden ihm 2 Punkte erlassen.

Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass er von der Fahrerlaubnisbehörde bei 8 Punkten benachrichtigt wurde, wird er so gestellt, als ob er 8 Punkte hätte.

Erreicht oder überschreitet er in der Folgezeit 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die bei der Schwelle von 14 Punkten vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte hätte. Auch wenn der Betroffene "auf einen Schlag" eine hohe Punktzahl erreicht, kann er damit dennoch die Hilfestellungen des Punktsystems in Anspruch nehmen.

Wer trotz der Möglichkeiten und Hilfestellungen des Punktsystems 18 Punkte und mehr erreicht, dem muss im Interesse der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt werden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.

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Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

 

Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung. Um sicherzustellen, dass sie nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen Kriterien durchgeführt wird, sind folgende Bestimmungen geschaffen worden:
 
Die Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung der Begutachtungsstellen für Fahreignung sind gesetzlich geregelt.
Die Anlässe für die Anordnung einer MPU sind nun auch gesetzlich geregelt worden. Hierbei war maßgebliche Orientierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wo z.B. ein Facharztgutachten ausreicht, kommt eine MPU nicht in Betracht. Vorgesehen ist sie vor allem, wenn
Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
begangen wurden
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von
1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l
oder mehr geführt wurde
Eignungszweifel im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist.

Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten sind gesetzlich festgelegt worden. Gutachten müssen danach insbesondere so erstellt sein, dass sie - auch für den Betroffenen - nachvollziehbar und nachprüfbar sind.

Begutachtungsstellen für Fahreignung müssen künftig über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das durch die Bundesanstalt für Straßenwesen als neutrale Stelle überprüft wird.

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Führerschein auf Probe

Die Probezeit wurde ab dem 01.01.1999 für diejenigen, die in der Probezeit mit einem schweren oder zwei weniger schweren Verkehrsverstößen auffallen und die deshalb an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen, von 2 auf 4 Jahre verlängert. Außerdem sind die Maßnahmen an das Punktsystem angeglichen worden:

 

Zuwiderhandlungen:

Maßnahmen:

eine schwerwiegende oder zwei wenige schwerwiegende Zuwiderhandlungen Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen
nach Teilnahme ein einem Aufbauseminar erneut ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen
nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen Entziehung der Fahrerlaubnis


Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist frühestens nach drei Monaten möglich.

Wie bisher gilt, dass nur solche Zuwiderhandlungen zu Maßnahmen nach den Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe führen können, die in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, also mindestens mit 45,-- EURO Geldbuße geahndet worden sind.

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Das Verkehrszentralregister (VZR)

Ab 1. Januar 1999 erhalten Privatpersonen kostenlos Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen und damit auch über die Punkte im Verkehrszentralregister. Auskunft erteilt das

Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg

Damit nicht unter Angabe eines falschen Namens über fremde Personen Auskünfte eingeholt werden können, ist dem Antrag ein Identitätsnachweis beizufügen. Anerkannt werden:

amtliche Beglaubigung der Unterschrift
Personalausweis, Pass oder der behördliche Dienstausweis oder deren amtlich beglaubigte Ablichtung oder die Geburtsurkunde

Auskunft erhält auch ein beauftragter Rechtsanwalt bei Vorlage einer entsprechenden Vollmacht.

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letzte Aktualisierung: 01.03.2010