- Was brauche
ich zur Führerscheinanmeldung
- Die
Führerschein-Klassen
- Führerschein auf
Probe
- Das
Punktesystem
- Das
Verkehrszentralregister (VZR)
- Medizinisch-psychologische
Untersuchung (MPU)
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| Was
brauche ich zur Führerscheinanmeldung |
| Bei erstmaliger
Erteilung: |
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Antrag vom Straßenverkehrsamt |
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Bescheinigung Sofortmaßnahmen am
Unfallort |
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Sehtest |
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Passbild |
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und natürlich
die richtige Fahrschule |
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| Zusätzlich für die Klassen C1, C1E, C: |
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ärztliche Untersuchung |
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Erste Hilfe Kurs |
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sowie augenärztliches Gutachten |
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| Zusätzlich für die Klassen D1, D1E, D,
DE: |
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augenärztliches Gutachten |
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Erste Hilfe Kurs |
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betriebs- oder
arbeitsmedizinisches Gutachten oder |
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medizinisch-psychologische
Untersuchung |
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Sehtest |
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Passbild |
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Gebühr Straßenverkehrsamt |
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| Zusätzlich bei den Klassen C1, C1E, C: |
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ärztliche Untersuchung |
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sowie augenärztliches Gutachten |
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| Zusätzlich bei den Klassen D1, D1E, D,
DE: |
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Erste Hilfe Kurs |
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augenärztliches Gutachten |
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betriebs- oder
arbeitsmedizinisches Gutachten oder |
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medizinisch-psychologische
Untersuchung |
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Klasse A

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Krafträder mit und ohne Beiwagen
und Zweiräder auch mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 25 kW (34 PS) und einem
Leergewicht von höchstens 0,16 kW/kg (6,25kg/kW) in den ersten 2 Jahren
ab 25 Jahre ist ein Direkteinstieg ohne Leistungseinschränkung möglich.
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| Klasse A1 
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Krafträder mit einem Hubraum von
nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW
(Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.
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| Klasse B 
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Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der
Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht
mehr als 3.500 kg).
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| Klasse BE 
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Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, der nicht in die Klasse B fällt.
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| Klasse C 
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Kraftfahrzeuge -
ausgenommen Fahrzeuge der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500
kg auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse. |
| Klasse CE 
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Kraftfahrzeuge der
Klasse C mit Anhänger über 750 kg. |
| Klasse C1 
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Kraftfahrzeuge -
ausgenommen Fahrzeuge der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500
kg, aber nicht mehr als 7.500 kg auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse.
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| Klasse
C1E 
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Kraftfahrzeuge der
Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die
Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht
überschreiten.
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| Klasse
D 
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Kraftfahrzeuge
zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (ausgenommen Fahrerplatz) auch
mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse. |
| Klasse
DE 
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Kraftfahrzeuge der
Klasse D mit Anhänger über 750 kg. |
| Klasse
D1 
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Kraftfahrzeuge zur
Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (ausgenommen Fahrerplatz), aber nicht
mehr als 16 Sitzplätzen auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse. |
| Klasse
D1E 
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Kraftfahrzeuge der
Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die
Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht
überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenförderung verwendet werden.
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| Klasse
L 

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Zugmaschinen, die nach
ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und
für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt
werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden
Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B.
Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
| Klasse
M 
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Kleinkrafträder und
Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.
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| Klasse
S |
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50
cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung
von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder
einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle
von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf
darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne
Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. |
| Klasse
T 
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Zugmaschinen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h aber nicht mehr
als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur
Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche
Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). |
| Mofa 
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Einspurige, einsitzige
Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von
Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein)
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Für die Beförderung von
Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr
(§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei
gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des
Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. |
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| Das Mindestalter beträgt: |
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| 25 Jahre |
für die unbeschränkte Klasse
A, beim "Direkteinstieg" oder beim Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist
beim Stufenführerschein |
| 21 Jahre |
für die Klassen D, D1, DE und D1E |
| 18 Jahre |
für die Klasse A bei stufenweisen Zugang, B,
C, C1, BE, CE und C1E |
| 16 Jahre |
für die Klassen A1, L, M, S und T |
| 15 Jahre |
für Mofa und Krankenfahrstuhl |
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Das
Punktesystem
Die im
Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen
Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten werden wie bisher je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Inhaltlich soll das Punktsystem künftig
nicht mehr nur der Feststellung von Defiziten bei der Kraftfahrereignung dienen, sondern
dem Kraftfahrer auch Hilfestellungen geben, diese Defizite zu beheben und das Erreichen von 18 Punkten und damit die Entziehung
der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Im einzelnen sind im neuen Punktsystem folgende
Maßnahmen vorgesehen: |
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| 8 Punkte |
schriftliche Unterrichtung und
Verwarnung |
| 14 Punkte |
Anordnung, an einem Aufbauseminar
(Nachschulung) teilzunehmen. Falls innerhalb der letzten fünf Jahre bereits Teilnahme an
einem Aufbauseminar, nur schriftliche Verwarnung. Schriftlicher Hinweis auf die
Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung. Hinweis,
dass bei
Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
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| 18 Punkte |
Entzug der Fahrerlaubnis |
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Nimmt der Betroffene freiwillig an einem Aufbauseminar
teil, so werden ihm bei einem Punktestand bis 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Punktestand
von 9 bis 13 Punkten noch 2 Punkte erlassen. |
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Auch bei 14
Punkten greift noch das neue
Bonus-System: Wenn der Betroffene freiwillig zusätzlich an einer
verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt, werden ihm 2 Punkte erlassen. |
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Erreicht
oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte,
ohne dass er von der Fahrerlaubnisbehörde bei 8 Punkten benachrichtigt wurde, wird er so
gestellt, als ob er 8 Punkte hätte. |
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Erreicht
oder überschreitet er in der Folgezeit 18 Punkte,
ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die bei der Schwelle von 14 Punkten vorgesehenen
Maßnahmen ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte hätte. Auch wenn der
Betroffene "auf einen Schlag" eine hohe Punktzahl erreicht, kann er damit
dennoch die Hilfestellungen des Punktsystems in Anspruch nehmen. |
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Wer trotz
der Möglichkeiten und Hilfestellungen des Punktsystems 18
Punkte und mehr erreicht, dem muss im Interesse der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis entzogen werden. |
Eine neue Fahrerlaubnis
darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt
werden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtens
einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.
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| Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) |
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| Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist ein
wichtiges Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung. Um sicherzustellen,
dass sie
nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen Kriterien durchgeführt wird, sind
folgende Bestimmungen geschaffen worden: |
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Die Voraussetzungen für
die amtliche Anerkennung der Begutachtungsstellen für Fahreignung sind gesetzlich
geregelt. |
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Die Anlässe für die
Anordnung einer MPU sind nun auch gesetzlich geregelt worden. Hierbei war maßgebliche
Orientierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wo z.B. ein Facharztgutachten
ausreicht, kommt eine MPU nicht in Betracht. Vorgesehen ist sie vor allem, wenn |
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Anzeichen für Alkoholmissbrauch
vorliegen |
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wiederholt
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
begangen wurden |
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ein Fahrzeug im
Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von
1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l
oder mehr geführt wurde |
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Eignungszweifel im
Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen |
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die Fahrerlaubnis
wiederholt entzogen worden ist. |
Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die
Erstellung der Gutachten sind gesetzlich festgelegt worden. Gutachten müssen danach
insbesondere so erstellt sein, dass sie - auch für den Betroffenen - nachvollziehbar und
nachprüfbar sind.
Begutachtungsstellen für Fahreignung müssen künftig über ein
Qualitätssicherungssystem verfügen, das durch die Bundesanstalt für Straßenwesen als
neutrale Stelle überprüft wird.
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| Führerschein
auf Probe
Die Probezeit wurde ab dem 01.01.1999
für diejenigen, die in der Probezeit mit einem schweren oder zwei weniger schweren
Verkehrsverstößen auffallen und die deshalb an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen,
von 2 auf 4 Jahre verlängert. Außerdem sind die Maßnahmen an das Punktsystem
angeglichen worden:
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Zuwiderhandlungen: |
Maßnahmen: |
| eine schwerwiegende oder zwei wenige
schwerwiegende Zuwiderhandlungen |
Anordnung, an einem Aufbauseminar
(Nachschulung) teilzunehmen |
| nach Teilnahme ein einem
Aufbauseminar erneut ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen |
Verwarnung; Empfehlung, innerhalb
von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen |
| nach Ablauf dieser Frist erneut eine
schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen |
Entziehung der Fahrerlaubnis |
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Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist frühestens nach drei Monaten
möglich.
Wie bisher gilt, dass nur solche Zuwiderhandlungen zu Maßnahmen nach den Regelungen für
die Fahrerlaubnis auf Probe führen können, die in das Verkehrszentralregister eingetragen
werden, also mindestens mit 45,-- EURO Geldbuße geahndet worden sind.
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Das Verkehrszentralregister
(VZR)
Ab 1. Januar 1999 erhalten Privatpersonen kostenlos
Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen und damit auch über die Punkte im
Verkehrszentralregister. Auskunft erteilt das
Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg
Damit nicht unter Angabe eines falschen Namens über
fremde Personen Auskünfte eingeholt werden können, ist dem Antrag ein
Identitätsnachweis beizufügen. Anerkannt werden:
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amtliche Beglaubigung der
Unterschrift |
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Personalausweis, Pass oder
der behördliche Dienstausweis oder deren amtlich beglaubigte Ablichtung oder die
Geburtsurkunde |
Auskunft erhält auch ein beauftragter Rechtsanwalt bei Vorlage
einer entsprechenden Vollmacht.
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letzte Aktualisierung: 01.03.2010 |